Ein Sammelbriefkasten ist ein für alle offen zugänglicher Briefkasten in einem Mehrfamilienhaus, oder wie im gleich von mir geschilderten Fall, einer Sammelflüchtlingsunterkunft
Doch vorher folgender Hinweis aus der Internetpräsenz von Dr. Dimanski, Kalkbrenner, Schermaul — Rechtsanwälte
“Der BGH hat vor Jahren dazu formuliert, dass ein Brief dann „zugegangen“ ist, wenn ihn der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann (BGH IBR 1998, 152). Wird ein Brief in einen Hausbriefkasten eingeworfen geht er dann zu, wenn üblicherweise mit der nächsten
Leerung des Briefkastens gerechnet werden kann. Ein abends eingeworfener Brief geht demnach nicht sofort zu, sondern erst am Morgen des nächsten Tages. Beweisbelastet für den Einwurf des Schreibens ist der Absender. Praktischerweise kann der Einwurf durch einen Boten vollzogen werden, der den Einwurf formlos protokolliert und ggf. später als Zeuge zur Verfügung steht.
Die Zustellung in einen Sammelbriefkasten, der nicht regelmäßig geleert wurde, sah das Gericht mit der Einlegung des Schriftstückes in den Briefkasten als gegeben an. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Adressaten kommt es nicht mehr an, so das Gericht. Wird ein Briefkasten von mehreren Personen, die in derselben Wohnung wohnen, genutzt, kommt es für den Bekanntgabezeitpunkt nicht darauf an, wie die Briefkastenleerung erfolgt und wie und wann die Post unter den Mitgliedern der Wohnung verteilt wird. Selbst ein sog. Sammelbriefkasten, der für mehrere Wohnungen oder Geschäftsräume eingerichtet ist, ist für eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO geeignet, so das Gericht (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2009 — 6 K 9096/05). Fehlt ein Briefkasten, kann sogar die Platzierung des Schreibens im Hauseingangsbereich ausreichend sein (LG Krefeld, Urteil vom 06.02.2009 — 1 S 117/08).”
Nun ist folgendes geschehen. Einem Asylbewerber wurde vermutlich ein Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit vermutlichem Inhalt über seinen Termin zur Asylbefragung und Antragstellung just in so einen offenen Sammelbriefkasten der Sammelunterkunft in Wermelskirchen zugestellt. Dieser Briefkasten ist ein offener für jeden zugänglicher Kasten im Eingangsbereich der Sammelunterkunft.
Wie kommen wir zu dieser Annahme?
Dem Sozialamt liegt eine Information, Kopie per Fax, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vor, in dem dieser Asylantragsteller aufgefordert wird die Bundesrepublik Deutschland binnen weniger Wochen zu verlassen. Begründung: Er habe sein Asylverfahren auf eigenen Wunsch beendet. Dies hat er nicht gemacht, beziehungsweise nicht wissentlich gemacht, denn es ist so…
Wenn ein Asylantragsteller der “Einladung” zur Anhörung nicht nachkommt, dann lehnt er die Mitwirkung im Asylverfahren ab und damit gleichzeitig auch sein Asylverfahren.
Da im von mir geschilderten Fall, der Asylantragsteller das Schreiben mit der “Einladung” des BAMF nicht erhalten hat, stellt sich für mich und andere Helfer die Frage, was mit solchen “Zustellungen” in Sammelbriefkästen erreicht werden soll.
Ist das vielleicht eine neue Masche sich die Asylverfahren auf einfache Weise ohne Entscheidung vom Hals zu schaffen?
Vorschlag:
Zustellung der wichtigen Schreiben an die bearbeitenden Sozialämter mit persönlicher Übergabe an die jeweiligen Personen. Denn dort besteht regelmäßiger Kontakt mit der Gewährleistung der wirklichen Zustellung.
Im Übrigen befindet sich der Asylantragsteller schon seit Monaten in einer Ausbildung und hat dafür vom Ausländeramt extra eine Genehmigung erhalten. Alleine schon aus diesem Grund macht es keinen Sinn so wichtige Briefe einfach so in die Tonne zu kloppen.
Es gibt ja nix, was nicht schief gehen kann.