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Infos zur Flüchtlingshilfe 08.07.2016

Heu­te erreich­te mich ein Schrei­ben von Rolf Stu­de, Cari­tas­ver­band für den Rhei­nisch-Ber­gi­schen Kreis Fach­dienst für Inte­gra­ti­on und Migra­ti­on, Ler­ba­cher Weg 4, D‑51469 Ber­gisch-Glad­bach

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Lie­be ehren­amt­lich Enga­gier­te in der Flücht­lings­hil­fe,

hier ein gan­zes Paket teils neu­er Infor­ma­tio­nen und Links, die für Ihre Arbeit mit Flücht­lin­gen wich­tig sein könn­ten!

1. „SUBSIDIÄRER SCHUTZ“

Wie vie­le bereits wis­sen, geht das BAMF dazu über, spe­zi­ell Syrern vor­nehm­lich den „sub­si­diä­ren Schutz“ zuzu­er­ken­nen. Auch wenn dies immer­hin ein regu­lä­rer und sta­bi­ler Auf­ent­halts­sta­tus ist, hat er doch fata­le Fol­gen für die Betrof­fe­nen. Zum einen gilt die­ser Auf­ent­halts­ti­tel nur ein Jahr statt drei Jah­re (wie z. B. bei einer „regu­lä­ren“ Aner­ken­nung als Flücht­ling), zum ande­ren sind die Betrof­fe­nen bis zum 18.03.2018 vom Fami­li­en­nach­zug aus­ge­schlos­sen. Beson­ders schlimm ist das für Min­der­jäh­ri­ge, die ihre Eltern nach­ho­len wol­len, da sie zum Zeit­punkt der Ein­rei­se der Eltern noch min­der­jäh­rig sein müs­sen. Dies wird mit der erwähn­ten Sper­re in vie­len Fäl­len nicht mehr gege­ben sein, so dass es mög­lich ist, dass die­se Jugend­li­chen ihre Eltern gar nicht mehr nach­ho­len kön­nen.

Daher raten vie­le Anwäl­te dazu, gegen eine sol­che Ent­schei­dung des BAMF inner­halb der im Schrei­ben ange­ge­be­nen Frist (i.d.R. 2 Wochen) Kla­ge gegen den Ent­scheid ein­zu­rei­chen.

Nach jüngs­ten Erfah­run­gen hat die­se auch gro­ße Aus­sich­ten auf Erfolg, d.h. die Betrof­fe­nen erhal­ten vor Gericht einen regu­lä­ren Flücht­lings­schutz und kön­nen ihre Fami­li­en nach­ho­len.

2. ANHÖRUNG ZU DEN FLUCHTGRÜNDEN BEIM BAMF

Als zen­tra­ler Dreh- und Angel­punkt im Asyl­ver­fah­ren spielt die Anhö­rung zu den Flucht­grün­den (das gro­ße Inter­view, nicht das klei­ne Inter­view zum Rei­se­weg bei der Regis­trie­rung!) eine ent­schei­den­de Rol­le für den Asyl­su­chen­den, da er dort – und eigent­lich nur dort – die Grün­de für sein Asyl­ge­such und sei­ne Flucht dem BAMF vor­tra­gen kann. Umso wich­ti­ger ist es, sich gut und aus­führ­lich dar­auf vor­zu­be­rei­ten! Wor­auf es dabei ankommt und was zu beach­ten ist, zeigt ein neu­er Film vom Köl­ner Flücht­lings­rat, der unter dem Link www.asylindeutschland.de in meh­re­ren Spra­chen zu fin­den ist.

Die­sen Film soll­te jeder, der die Anhö­rung noch vor sich hat, gese­hen haben, da er sehr gut und ein­dring­lich auf alles Wich­ti­ge vor­be­rei­tet! Bit­te ver­brei­ten Sie ihn daher soweit Sie wol­len oder kön­nen!!!

Auf­grund der unter Punkt 1. genann­ten Pro­ble­ma­tik ist es beson­ders wich­tig, dass in der Anhö­rung aus­schließ­lich die indi­vi­du­el­len Flucht­grün­de her­vor­ge­ho­ben wer­den, also die Grün­de, die nicht sowie­so vie­le Men­schen im Land betref­fen. All­ge­mei­ne Flucht­grün­de wie (Bürger-)krieg o.Ä. begrün­den eher einen sub­si­diä­ren Schutz, indi­vi­du­el­le Grün­de wie per­sön­li­che Gewalt­er­fah­rung oder Ver­fol­gung begrün­den einen Flücht­lings­schutz.

3. SPRACHKURSE /DUBLIN-VERFAHREN (I)

Wie bereits vie­len bekannt haben Asyl­su­chen­de mit einer „hohen Blei­be­per­spek­ti­ve“ die Mög­lich­keit, sich schon wäh­rend des lau­fen­den Asyl­ver­fah­rens zu einem Inte­gra­ti­ons­kurs anzu­mel­den. In der Pra­xis wird die­se „Blei­be­per­spek­ti­ve“ fast aus­schließ­lich Men­schen aus Syri­en, Irak, Iran und Eri­trea zuge­spro­chen, auch wenn die Aus­schließ­lich­keit die­ser Zuschrei­bung aus vie­ler­lei Grün­den zwei­fel­haft ist.

Eine Anmel­dung zum Sprach­kurs beim Sprach­kurs­trä­ger (z.B. VHS) hat zur Fol­ge, dass der Sprach­kurs­trä­ger sich für den betref­fen­den Flücht­ling beim BAMF eine Zusa­ge holt, dass er teil­neh­men kann und dass das BAMF die Kos­ten für den Inte­gra­ti­ons­kurs trägt.

Die­se Pra­xis hat jedoch auch zur Fol­ge, dass das BAMF eine soge­nann­te Dub­lin-Anfra­ge macht, d.h. es fragt in der euro­päi­schen EURO­DAC-Daten­bank nach, ob der Flücht­ling schon in einem ande­ren EU-Land regis­triert ist. Ist dies der Fall, bedeu­tet das, dass ein Dub­lin­Ver­fah­ren eröff­net wird, wor­auf­hin der Betrof­fe­ne mög­li­cher­wei­se in ein ande­res EU-Land abge­scho­ben wird. Der ver­hält­nis­mä­ßig „klei­ne“ Neben­ef­fekt davon ist, dass die „hohe Blei­be­per­spek­ti­ve“ natür­lich dahin ist und der­je­ni­ge natür­lich auch nicht an einem Inte­gra­ti­ons­kurs teil­neh­men kann.

FAZIT: Men­schen aus den genann­ten vier Län­dern, die sich schon wäh­rend des Asyl­ver­fah­rens zu einem Inte­gra­ti­ons­kurs anmel­den wol­len, soll­ten dies tun­lichst unter­las­sen wenn sie a) auf der Flucht bereits in einem ande­ren EU-Land regis­triert wor­den sind und b) noch kei­ne Anhö­rung zu den Flucht­grün­den statt­ge­fun­den hat!

(Gro­ße Aus­nah­me: im Nord­kreis ist die VHS Wer­mels­kir­chen der Sprach­kurs­trä­ger. Die­se hat momen­tan intern die Rege­lung, dass – zumin­dest in Bur­scheid und Wer­mels­kir­chen – die Teil­neh­mer eines Inte­gra­ti­ons­kur­ses, wel­che sich noch im Asyl­ver­fah­ren befin­den, als Gäs­te auf­ge­nom­men wer­den.

Die Kos­ten wer­den nicht vom BAMF getra­gen, d.h. es fin­det auch kei­ne Anfra­ge beim BAMF statt. Dadurch natür­lich auch kei­ne Dub­lin-Anfra­ge und kei­ne Gefahr der Abschie­bung!

In Leich­lin­gen lau­fen dies­be­züg­lich nach mei­nem Kennt­nis­stand noch Ver­hand­lun­gen, hier soll­te man im Ein­zel­fall nach­fra­gen, ob der Betrof­fe­ne über das BAMF ange­mel­det wird.)

4. DUBLIN-VERFAHREN (II)

Fin­det bei einem Asyl­su­chen­den eine Anhö­rung zu den Flucht­grün­den statt, hat Deutsch­land in einem even­tu­el­len Dub­lin-Ver­fah­ren for­mal sein „Selbst­ein­tritts­recht aus­ge­übt“, das bedeu­tet, dass das Asyl­ver­fah­ren auf jeden Fall in Deutsch­land statt­fin­det.

Dies hat beach­tens­wer­te Fol­gen. Zuerst heißt das, dass kei­ne Dub­lin-Abschie­bung mehr statt­fin­den kann. Dass bedeu­tet wie­der­um, dass der Betrof­fe­ne sich auf jeden Fall bei einem
Inte­gra­ti­ons­kurs anmel­den kann, so er aus Syri­en, Irak, Iran oder Eri­trea stammt, auch wenn er bereits in einem ande­ren EU-Land regis­triert wur­de (s. Punkt 3).

5. KONTOERÖFFNUNG

Aus einer Mail vom Pari­tä­ti­schen Gesamt­ver­band in Ber­lin:
Jeder Ver­brau­cher mit recht­mä­ßi­gem Auf­ent­halt in der Euro­päi­schen Uni­on hat mit Ein­füh­rung des Zah­lungs­kon­ten­ge­set­zes (ZKG) am 19. Juni 2016 das Recht auf ein Basis­kon­to, also auch Per­so­nen ohne fes­ten Wohn­sitz und Asyl­su­chen­de sowie Gedul­de­te. Die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) hat auf Ihrer Web­site ver­schie­de­ne hilf­rei­che Doku­men­te zum Basis­kon­to ein­ge­stellt.

Unter fol­gen­dem Link fin­den Sie
1. Antrag auf Abschluss eines Basis­kon­to­ver­trags
2. Antrag auf Durch­füh­rung eines Ver­wal­tungs­ver­fah­rens bei Ableh­nung eines Antrags auf Abschluss eines Basis­kon­to­ver­trags
3. Beschwer­de­for­mu­lar Basis­kon­to sowie all­ge­mei­ne Infor­ma­tio­nen zum Basis­kon­to und eine kur­ze Bro­schü­re zu Anspruch, Antrag­stel­lung und Ver­fah­ren bei Ableh­nung (Die BaFin kann den Abschluss eines Bank­kon­tos anord­nen) :
http://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Bank/Produkte/Basiskonto/basiskonto_node.html

Die BAGFW hat sich gemein­sam mit dem Bun­des­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len am 03. Juni 2016 an das BMI gewandt und den Erlass einer Rechts­ver­ord­nung gemäß § 4 Geld­wä­sche gesetz gefor­dert. Die­se soll aus­drück­lich klar­stel­len, dass fol­gen­de Aus­weis­do­ku­men­te der Pass- und Aus­weis­pflicht nach dem Geld­wä­sche­ge­setz ent­spre­chen:
1. Beschei­ni­gung über die Mel­dung als Asyl­su­chen­der (Ver­sio­nen der Bun­des­län­der)
2. Beschei­ni­gung über die Mel­dung als Asyl­su­chen­der i.S. des Ankunfts­nach­wei­ses gem. § 63a AsylG
3. Sämt­li­che Dul­dungs­ar­ten (Aus­weis­ersatz nach Trä­ger­vor­druck D1, mit Kle­be­eti­kett D2a und Trä­ger­vor­druck D2b)
4. Auf­ent­halts­ge­stat­tung (als Klar­stel­lung)
Das voll­stän­di­ge Schrei­ben fin­den Sie im Anhang. Bit­te beach­ten Sie aber, dass auch ohne Erlass einer sol­chen Rechts­ver­ord­nung bereits ein Anspruch auf ein Basis­kon­to besteht!

Herz­li­che Grü­ße und erfolg­rei­che Arbeit!

Rolf Stu­de

Cari­tas­ver­band für den Rhei­nisch-Ber­gi­schen Kreis Fach­dienst für Inte­gra­ti­on und Migra­ti­on
Ler­ba­cher Weg 4
D‑51469 Ber­gisch-Glad­bach
Tel: +49(0)2202 1008–605
Fax: +49(0)2202 1008–688
r.stude@caritas-rheinberg.de
http://www.caritas-rheinberg.de

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Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Ihnen bekannten Kontaktpersonen

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